Gutachtenkritiker
Rainer Müller-Hahn, Diplom-Psychologe 

Meine Erfahrungen mit den Gutachten

Im Auftrag von Betroffenen und deren Anwälte überprüfe ich seit zweieinhalb Dekaden die Methodik von psychologischen Familienrechtsgutachten. Mittlerweile sind es über 300 Gutachten, die ich untersucht habe. Davon bestand der größte Teil der Gutachten zu Sorgerechtsauseinandersetzungen hochstreitigen Eltern, aber auch eine Reihe von psychologischen Gutachten im Zusammenhang mit Problemen der Inobhutnahme von Kindern in öffentliche Erziehungseinrichtungen.

Zwei Drittel der Gutachten erhebliche konzeptionelle und vor allem „handwerkliche“ Mängel. Ein ebenfalls hoher Grad an Fehlerhaftigkeit der untersuchten Gutachten wird in verschiednen Studien aus der letzten Zeit [1] festgestellt sowie aktuell  Diese Ergebnisse sind deshalb problematisch, weil die Empfehlungen aus solchen Gutachten zu 92 Prozent von den Gerichten übernommen werden. [2]  Meine fachliche Überprüfung eines Gutachtens und die Kritik daran wird oft als bloße Gefälligkeit für die „Verliererpartei“ betrachtet. Das trifft nicht zu.

Ich nehme Überprüfungsaufträge nur an, wenn bei einer Erstüberprüfung schwerwiegende Mängel erkennbar sind. den von mir überprüften Gutachten „entscheidungsorientierte Begutachtung“ bezeichnet wird und zurzeit am weitesten verbreitet ist.

Sie beruht auf einer Statusdiagnostik. Das bedeutet, dass man die erzieherischen Fähigkeiten und den Entwicklungsstand des Kindes zum Zeitpunkt der Untersuchung feststellt. Auf dieser Grundlage liefert der Gutachter dem Gericht eine Entscheidungsempfehlung, wer von den Elternteilen geeigneter ist, für das Kind zu sorgen, wo es seinen Lebensmittelpunkt zukünftig haben soll. Diese Empfehlungen werden zu über neunzig Prozent von den Familiengerichten übernommen und haben für mindestens drei Personen schicksalhafte Bedeutung.

Zunächst hatte ich mich auf die vielen und erheblichen handwerklichen Mängel in den Gutachten konzentriert. Auch in den Medien werden seit einigen Jahren spektakuläre Gutachtenfehler berichtet.

Das ist in einer Hinsicht problematisch, weil die Darstellung des Leids von Kind und Elternteil, ausgelöst durch skurriles Vorgehen und erheblicher Fehleinschätzung der Gutachter, zu der Annahme führt, dass es sich dabei um besonders bedauerliche Einzelfälle gutachterlicher Unfähigkeit handelt, also um schwarze Schafe in der Herde der Sachverständigen.

Als ich mit der Überprüfung der Gutachten begann, war auch ich der Meinung, dass es sich um einzelne, mangelhaft durchgeführte Untersuchungen handelt.

Erst später, nach der Lektüre von etwa achtzig Gutachten mit immer denselben methodologischen Mängeln, fragte ich mich, ob die in diesem Bereich gestellten gerichtlichen Fragen, z.B. nach der Erziehungsfähigkeit der Elternteile, mit den an sich probaten Methoden  hinreichend sicher beantwortet werden können.
M.a.W., es kam mir der verwegene Gedanke, dass etwas mit dem Gutachtenkonzept nicht stimmen könnte. Aber können sich so viele Kollegen irren? Aber je mehr ich mich mit dieser Möglichkeit befasste desto stärkte das die Überzeugung, dass die ganze Herde schwarz ist und die Gutachten das nicht halten können, was Gerichte sich von ihnen versprechen. Ich kam mir damals vor, wie das Kind im Märchen „des Kaisers neue Kleider“.

Als ich dann auf eine Gruppe von Kollegen, meist aus der akademischen Forschung traf, die diese Erkenntnis schon seit langem besaßen, fühlte ich mich bestätigt. Diese hatten nicht nur das "entscheidungsorientierte" Begutachtungskonzept kritisiert, sondern mit der "Lösungsorientierten Begutachtung" eine echte Alternative dazu  entwickelt [3] . 

Fazit
Es geht also nicht nur um Fehler im Gutachten, sondern der Fehler ist das Gutachten selbst.
Auch wenn man dieser grundsätzlichen Kritik nicht folgt, ist es erforderlich, dass entscheidungsorientierte Gutachten von handwerklichen Fehler frei bleiben. Davon kann bei etwa 75 % nachgewiesenen Mängel der Arbeiten nicht die Rede sein.


[1] Prof. C. Salewski und Prof. S. Stürmer, Studie „Psychologische Gutachten für das Familiengericht: Diagnostische und methodische Standards in der Begutachtungspraxis“, FernUniversität Hagen, 07.2014, Ergebnis: „Tatsächlich erfüllt nur eine Minderheit der Gutachten die fachlich geforderten Qualitätsstandards.“

[2] Dr. jur. Tina Kohring, „Psychologische Sachverständigengutachten im Familienrecht - Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung und Fortwirkung auf weitere Verfahren“, Dr. von Göler Verlagsgesellschaft, 2003 Grundlage der Untersuchung: 172 Verfahren, in denen Gutachten eingeholt worden waren - davon 80 Verfahren hochstreitig. In 90,9 % der untersuchten Gutachten entsprach der Inhalt der Verfahrensbeendigung der Empfehlung des Gutachters

[3]  Jopt, U. & Rexilius, G. (2002). „Systemorientierte Begutachtung am Familiengericht - Aufgabe des Psychologischen Sachverständigen nach der Reform des Kindschaftsrecht.“ In: Bergmann, E.